Auto ummelden: So einfach erhalten Sie Ihren neuen Zulassungsschein

Auto ummelden: So einfach erhalten Sie Ihren neuen Zulassungsschein

Sie haben einen Umzug in Österreich hinter sich? Ihr Hauptwohnsitz hat sich geändert? Dann müssen Sie Ihr Auto ummelden. Oder auch nicht.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen und erklären Ihnen, wie Sie zu Ihrem neuen Kennzeichen kommen. Aber auch, ob Sie sich den Weg zur Zulassungsstelle gänzlich ersparen können.

„Auto ummelden“ ist der dritte Teil unserer Serie rund um das Thema Kfz-Zulassung in Österreich.

Richard Heijnsbroek

Richard ist Country Manager der MHC Mobility Österreich und beschäftigt sich seit über 20 Jahre mit geschäftlicher Mobilität, Autovermietung und Autoleasing

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Fahrzeug anmelden, empfehlen wir den Ratgeber „Alles, was Sie über die Kfz-Zulassung wissen müssen“.

Alles Wissenswerte zur Abmeldung Ihres Kfz erfahren Sie im zweiten Teil „So gelingt die Kfz-Abmeldung schnell und unkompliziert“.

Wann ist ein Fahrzeug umzumelden?

Nicht jeder Umzug macht das Ummelden des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle notwendig. Die Frage, ob Sie Ihr Kfz ummelden müssen, ist nämlich von mehreren Faktoren abhängig.

Gemäß § 42 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Besitzer/die Besitzerin einer Zulassung die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die die behördlichen Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden.

Erfolgt die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen, bleibt die Zulassung indes weiterhin gültig.

Das klingt nun sehr theoretisch. Doch keine Sorge, wir erklären Ihnen, wann und wie Sie Ihr Kfz tatsächlich ummelden müssen.

… und was bedeutet das für mich?

Bei einem Umzug gibt es drei Varianten, eine davon trifft IMMER zu. Je nach zuständiger Behörde und Kennzeichentafel sind unterschiedliche Schritte einzuleiten.

Wichtig: Zulassungsbehörden in Österreich sind Bezirkshauptmannschaft, Magistrat und in einigen Gebieten die Landespolizeidirektion. Hier erfahren Sie, welche Behörde für welchen Zulassungsbezirk zuständig ist.

Variante 1:

Behördenabkürzung im Kennzeichen sowie die Zulassungsbehörde bleiben gleich

Bleibt die Behördenabkürzung auf den Kennzeichentafeln – also etwa W für Wien oder S für Salzburg-Stadt – nach einem Umzug gleich, müssen Sie Ihr Kfz nicht ummelden. Die Zulassungsbescheinigung – ganz egal, ob aus Papier oder in Form einer Scheckkarte – behält trotz Andressänderung ihre Gültigkeit. Den Rest erledigt die Meldebehörde.

Dies könnte etwa der Fall sein, wenn Sie vom 15. Wiener Gemeindebezirk in den 7. Wiener Gemeindebezirk umziehen.

 

Variante 2:

Die Behördenabkürzung im Kennzeichen ändert sich, die Zulassungsbehörde bleibt gleich

Ändert sich die Behördenabkürzung auf dem Nummernschild, ist eine Ummeldung des Kfz vorzunehmen. Die Ummeldung ist selbst dann notwendig, wenn sich die zuständige Behörde nicht ändert. Die Zulassungsbescheinigung ist nach dem Umzug trotzdem nicht mehr gültig.

Als Beispiel könnte man etwa einen Umzug von Mödling nach Wiener Neustadt nennen. In beiden Fällen ist die Landespolizeidirektion Niederösterreich zuständig, allerdings wird das MD im Kennzeichen zu einem WN.

 

Variante 3:

Die Behördenabkürzung im Kennzeichen und die Zulassungsbehörde ändern sich

Trifft die Variante mit einer Änderung der Abkürzung auf dem Nummernschild sowie der zuständigen Behörde zu, ist zwingend eine Abmeldung UND eine erneute Anmeldung bei der Zulassungsstelle vorzunehmen. Hier reicht es also nicht, einfach eine neue Kennzeichentafel zu beantragen.

Sowohl Abmeldung als auch Anmeldung sind bei der Zulassungsstelle im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes vorzunehmen.

Auf der Zulassungsstelle sind vom Halter eine Reihe von Dokumenten vorzulegen, darunter etwa ein Genehmigungsdokument (Typenschein), eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung und ein amtlicher Lichtbildausweis.

  • Tipp: Alle weiteren Infos zur Kfz-Zulassung in Österreich liefert unser Ratgeber. Dort finden Sie auch eine Checkliste mit allen notwendigen Dokumenten, die zur Zulassungsstelle mitzunehmen sind.

Sowohl Variante 2 als auch Variante 3 haben Auswirkungen auf die digitale Autobahnvignette. Entsprechend muss auch die ASFINAG über die Adressänderung informiert werden. Die Ummeldung der Vignette kostet zusätzlich 18 Euro.

  • Tipp: Sie suchen nach dem Umzug nach einer Zulassungsstelle? Das Online-Tool des VVO hilft dabei!

Was passiert mit dem Scheckkartenzulassungsschein?

Bei der Anmeldung Ihres Kfz haben Sie die Möglichkeit, Typ 1 der Zulassungsbescheinigung in Form eines Scheckkartenzulassungsscheins zu beantragen. Jede Änderung der Zulassungsbescheinigung (Variante 2 und Variante 3) hat die Beantragung eines neuen Scheckkartenzulassungsscheins zur Folge.

Sie können aber auch jederzeit von Ihrem Zulassungsschein in Scheckkartenformat zu einem Zulassungsschein aus Papier wechseln. Dasselbe gilt übrigens auch in umgekehrter Reihenfolge, die Beantragung eines Scheckkartenzulassungsscheins ist zu jeder Zeit, also auch ohne Umzug und Adressänderung möglich.

Welche Fristen sind bei der Ummeldung einzuhalten?

Trifft Variante 2 auf Sie zu, ist die Ummeldung innerhalb einer Woche zu erledigen. Bei Variante 3 geschieht dies gleichzeitig mit der Hauptsitzwohnverlegung und ist jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Bezug zu erledigen.

Muss ich mein Auto bei einer Namensänderung ummelden?

Sollte sich der Name des Halters, etwa aufgrund einer Hochzeit oder einer Scheidung, ändern, wird diese Änderung automatisch durch die Meldung an die zuständige Einwohnerbehörde erfasst. Die Daten werden automatisch an die Zulassungsbehörde weitergegeben.

Eine Ummeldung der Zulassungsbescheinigung oder des Scheckkartenzulassungsscheines ist in diesem Fall nicht notwendig, aber möglich.

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    Häufig gestellte Fragen

    Was passiert, wenn man das Auto nicht ummeldet?

    Wenn Sie Ihr Auto nicht ummelden, nachdem Sie es gekauft haben, kann das zu Problemen führen. Der bisherige Halter bleibt in diesem Fall rechtlich für das Fahrzeug verantwortlich, was zu administrativen Problemen, Bußgeldern und Haftung bei Verkehrsunfällen führen kann. Es ist wichtig, das Fahrzeug so schnell wie möglich auf den neuen Besitzer umzumelden, um solche Probleme zu vermeiden.

    Kann man beim Auto ummelden, die alten Kennzeichen behalten?

    In Österreich ist es grundsätzlich möglich, die alten Kennzeichen bei einer Ummeldung zu behalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel wenn das Fahrzeug von einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland kommt. In diesem Fall müssen neue Kennzeichen aus dem jeweiligen Bundesland oder Land beantragt werden.

    Was kostet ein Auto ummelden in Österreich?

    Die Kosten für die Ummeldung eines Autos in Österreich variieren je nach Bundesland und Zulassungsstelle. Im Allgemeinen liegen die Gebühren für die Ummeldung zwischen 30 und 60 Euro. Diese Kosten decken die Bearbeitungsgebühren der Zulassungsstelle sowie die Kosten für eventuell notwendige neue Kennzeichen ab.

    Wie Auto ummelden bei Privatverkauf?

    Bei einem Privatverkauf müssen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer bei der Zulassungsstelle erscheinen, um das Fahrzeug umzumelden. Der Käufer benötigt die Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) und den Zulassungsschein des Verkäufers. Der Verkäufer muss den Kaufvertrag und seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Beide Parteien müssen die Ummeldung gemeinsam vornehmen, um sicherzustellen, dass alle Formalitäten korrekt abgeschlossen werden.

    Was brauche ich zum Auto ummelden in Österreich?

    Um ein Auto in Österreich umzumelden, benötigen Sie folgende Unterlagen: den Zulassungsschein (Teil I und II), die Versicherungsbestätigung (Deckungskarte), einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und bei einem Privatverkauf den unterschriebenen Kaufvertrag.

    Wenn Sie die alten Kennzeichen behalten möchten, bringen Sie diese ebenfalls zur Zulassungsstelle. In manchen Fällen kann auch ein technischer Bericht (z. B. “Pickerl”) erforderlich sein, insbesondere wenn das Fahrzeug aus einem anderen Land oder Bundesland kommt.




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