
Sachbezug Elektroauto 2023: Von diesen Änderungen profitieren Sie ab sofort
Die wachsende E-Mobilität stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die steuerlichen Rahmenbedingungen, die immer wieder angepasst werden. Für das Jahr 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Zuge der erweiterten Förderung für Elektromobilität unter anderem die Sachbezugswerteverordnung angepasst.
Dies betrifft unter anderem Begünstigungen beim Erwerb von Ladeeinrichtungen sowie beim Laden von Elektroautos. In diesem Blogtext geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen beim Sachbezug für Elektroautos und erklären, was sie im Detail bedeuten.
Inhaltsverzeichnis
Sachbezug Elektroauto: Klare Regelungen fördern E-Mobilität
Die Bereitstellung von arbeitgeberfinanzierten Elektro-Pkws oder Elektrofahrrädern (E-Bikes) für Angestellte, die im Gegenzug einer Verringerung des Gehalts zustimmen, kann bei sachgemäßer Umsetzung nicht nur als Motivationsinstrument dienen, sondern auch eine Vielzahl steuerlicher Begünstigungen bieten, insbesondere für die Beschäftigten. Gerade die jüngere Generation legt zunehmend Wert darauf, dass Nachhaltigkeit einen hohen Stellenwert im Unternehmen hat.
Die neuen Regelungen im Bereich der Sachbezugswerteverordnung schaffen nun endlich die lange ersehnten Klarstellungen und damit auch Rechtssicherheit für Firmen, die verstärkt auf E-Mobilität setzen möchten.
Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind Leistungen in Form von Sachwerten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis gewährt.
Im Arbeitsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, ob und welche Sachleistungen der Arbeitnehmer erhalten soll und ob und welche Kosten er dafür tragen muss (direkte Zahlung oder Abzug vom Nettobezug). Allerdings sollten Arbeitgeber stets auf die korrekte Umsetzung achten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass Tarifverträge das Mindestgehalt als Barvergütung festlegen. Sachleistungen dürfen daher nicht auf das Mindestgehalt angerechnet werden.
Bezugsumwandlung
Anders als beispielsweise Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren, die auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sind Elektrofahrzeuge prinzipiell von diesen Sachwerten ausgenommen. Das bedeutet: Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder Elektrofahrrad für den privaten Gebrauch zur Verfügung stellt, wird für jeden gefahrenen Kilometer ein Sachbezugswert von Null erhoben.
Die neue Sachbezugswerte-VO stellt nun eindeutig klar, dass die Überlassung eines solchen Fahrzeugs auch dann nicht zu einem zu versteuernden Betrag führt, wenn im Rahmen einer Bezugsumwandlung ein Geldbezug in einen Sachbezug umgewandelt wird. Eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach Kollektivvertrag ist nicht erlaubt.
Beschaffung einer Ladeeinrichtung
Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein firmeneigenes Elektroauto zur Verfügung, müssen bei den Anschaffungskosten einer Ladevorrichtung (Wallbox) bis zu einem Betrag von € 2.000 keine Sachbezugswerte berücksichtigt werden. Sollte der Arbeitgeber mehr als diesen Betrag übernehmen, ist der darüber hinausgehende Betrag als abgabepflichtig anzusehen.
Aufladen von Elektrofahrzeugen
Seit Jänner 2023 ist beim kostenlosen Laden von Elektrofahrzeugen beim Dienstgeber generell kein Sachbezug anzusetzen. Die Frage, ob es sich um eigene Elektrofahrzeuge oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte E-Fahrzeuge handelt, spielt diesbezüglich keine Rolle. Ebenso ist es unbedeutend, ob eine kostenlose öffentliche Lademöglichkeit in der Nähe des Unternehmens vorhanden ist.
Des Weiteren wurde die steuerliche Begünstigung der Kostenerstattung bzw. der Kostenübernahme für das Aufladen eines Elektroautos an einer fremden Ladestation oder zu Hause gesetzlich verankert. Dies gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden, nicht nur eigene.
Als Voraussetzung gilt, dass die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden können oder die vom Arbeitnehmer genutzte Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge des arbeitgeberseitigen E-Autos gewährleistet. Für das Kalenderjahr 2023 wurde ein maßgeblicher Strompreis von 22,247 Cent/kWh festgelegt. Trifft dies zu, führt die Erstattung nicht zu einem abgabepflichtigen Sachbezug.
Für Fälle, in denen eine genaue Zuordnung nicht möglich ist, gibt es eine Übergangslösung bis 2025. Die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgeberseitigen Fahrzeugs dürfen in diesem Fall bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat erstattet werden, ohne dass dies als Einkommen gewertet wird.
Sachbezug Elektroauto: Arbeitgeber können zusätzliche Anreize bieten
Welche Möglichkeiten und Vergünstigungen ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen möchte, ist zweifellos eine Frage der finanziellen Ressourcen und der Unternehmensphilosophie.
Die Neuerungen in der Sachbezugswerte-VO schaffen aber endlich rechtliche Klarheit und erleichtern es Dienstgebern, ihren Mitarbeitern interessante Anreize zu bieten und gleichzeitig die E-Mobilität zu fördern.
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Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug für Elektroautos
Was genau ist ein Sachbezug im Zusammenhang mit Elektroautos?
Ein Sachbezug ist ein Vorteil, den ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, oft in Form eines Waren- oder Dienstleistungsbezugs. Im Zusammenhang mit Elektroautos könnte das beispielsweise die Bereitstellung eines Firmen-Elektroautos zur privaten Nutzung oder die Übernahme der Kosten für eine Ladeeinrichtung sein.
Wie hat sich die Sachbezugswerteverordnung für Elektroautos 2023 geändert?
Die Sachbezugswerteverordnung 2023 hat einige wichtige Änderungen hervorgebracht. Eine wesentliche Änderung ist, dass Elektroautos, die von Arbeitgebern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, einen Sachbezugswert von null haben. Darüber hinaus müssen bei der Bereitstellung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber bis zu einem Betrag von € 2.000 keine Sachbezugswerte berücksichtigt werden.
Kann das Laden eines Elektroautos als Sachbezug betrachtet werden?
Nein, seit 2023 ist beim kostenlosen Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber generell kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eigene Elektroautos oder um vom Arbeitgeber bereitgestellte Fahrzeuge handelt. Darüber hinaus wurde die steuerliche Begünstigung der Kostenübernahme für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen oder zu Hause gesetzlich verankert.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Kostenübernahme für das Aufladen eines Elektroautos nicht als Sachbezug gewertet wird?
Die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation müssen nachgewiesen werden können. Wenn der Arbeitnehmer eine private Ladeeinrichtung nutzt, muss die Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge des vom Arbeitgeber bereitgestellten Elektroautos gewährleisten. Für das Jahr 2023 wurde ein maßgeblicher Strompreis von 22,247 Cent/kWh festgelegt.
Wie können Arbeitgeber die E-Mobilität unter ihren Mitarbeitern fördern?
Arbeitgeber können verschiedene Anreize nutzen, um die E-Mobilität zu fördern. Dazu gehört die Bereitstellung von Elektroautos für den privaten Gebrauch der Mitarbeiter, die Übernahme der Kosten für Ladeeinrichtungen oder die Kostenübernahme für das Aufladen der Elektroautos. Durch die Änderungen der Sachbezugswerteverordnung 2023 werden diese Anreize steuerlich begünstigt und rechtlich geklärt.